BGH, Beschluss v. 28.6.2023, XII ZB 537/22


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 28. Juni 2023 entschieden, dass ein Mieter von Gewerberäumen, der auf Räumung verklagt wird, nicht dazu verpflichtet ist, auf eine Aufforderung des Vermieters zur Herausgabe der Räume am Vertragsende zu antworten. Durch sein Schweigen auf diese Aufforderung gibt er allein noch keine Veranlassung zur Klageerhebung. Dies hat zur Folge, dass der Mieter nicht die Kosten gemäß §91 Abs. 1 Satz 1 ZPO tragen muss. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte hierüber zu entscheiden.