Der Vermieter beabsichtigt, seine Mietwohnung nicht nur zu Wohnzwecken zu nutzen, sondern auch dort eine Rechtsanwaltskanzlei zu betreiben. Um das Mietverhältnis zu beenden, muss er ein berechtigtes Interesse nachweisen, wie etwa einen anerkennenswerten Nachteil bei verwehrtem Bezug der Wohnung. Dabei gelten keine höheren Anforderungen, wenn der Vermieter die Wohnung nach ihrer Umwandlung in Wohnungseigentum erworben hat und die Kündigung innerhalb der für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen geltenden Kündigungssperrfrist erfolgt ist. In der Kündigungserklärung ist die Angabe der Kündigungsfrist oder des Kündigungstermins nicht erforderlich. Die Auslegung der Kündigungserklärung ergibt, dass der Vermieter ordentlich und unter Einhaltung einer Frist kündigen möchte. Wenn der Vermieter einen zu frühen Kündigungstermin angibt, ist es wichtig, dass sein Wille erkennbar ist, das Mietverhältnis auf jeden Fall zu beenden. Dies geht aus einem Urteil des BGH vom 10. April 2024 hervor.