In dem vorliegenden Verfahren geht es um den Bau eines Swimmingpools auf einem Gemeinschaftsgrundstück. Die Klägerin hat gegen den beabsichtigten Bau geklagt und bereits in den Vorinstanzen Recht bekommen. Das Landgericht entschied, dass ein gestattender Beschluss gemäß §20 Abs. 1 WEG erforderlich ist und ein solcher Beschluss fehlt. Der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der baulichen Veränderung ergibt sich somit aus dem Fehlen des gestattenden Beschlusses. Die Beklagten sind anderer Meinung und behaupten, dass das Beschlusserfordernis durch die Gemeinschaftsordnung abbedungen worden sei. Sie argumentieren außerdem, dass die Klägerin in der Vergangenheit selbst eigenmächtige bauliche Änderungen vorgenommen habe und daher ihr Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich sei. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs muss nun über die Revision der Beklagten entscheiden.