BGH Urteil v. 21.3.2024, I ZR 185/22


In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Makler bei der sukzessiven Doppelbeauftragung berechtigt ist, zunächst eine Provision mit einer Partei des Hauptvertrags zu vereinbaren und anschließend mit der anderen Partei. Es wurde festgestellt, dass dies gemäß § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB erlaubt ist. Der Makler ist jedoch verpflichtet, nach Treu und Glauben über alle relevanten Umstände Auskunft zu geben, die für den Provisionsanspruch von Bedeutung sind. Im Rahmen der Doppeltätigkeit des Maklers kann der Maklerkunde gemäß §810 Fall 2 BGB einen Anspruch auf Vorlage des Maklervertrags mit der anderen Partei haben. Wenn ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem geltend gemachten Anspruch und einem Gegenanspruch besteht, der der Überprüfung des Anspruchs dient, führt dies zur Abweisung der Zahlungsklage anstatt zur Verurteilung des Beklagten zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung. Dies gilt auch im Fall einer von § 656c BGB regulierten Doppeltätigkeit des Maklers.