BGH, Urteil v. 26.1.2024, V ZR 162/22


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es zu den Pflichten eines Verwalters gehört, Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum zu überwachen und Zahlungen sorgfältig zu prüfen. Wenn der Verwalter jedoch pflichtwidrig Abschläge zahlt, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beweisen, dass keine werthaltigen Leistungen erbracht wurden. Eine Haftung des Verwalters aufgrund von pflichtwidrigen Abschlagszahlungen besteht erst, wenn eine vertragsgerechte Leistung nicht mehr möglich ist. In diesem Fall haftet der Verwalter neben dem Werkunternehmer, jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.